Gesetze und Verordnungen 2015
Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,
mit dieser Information dürfen wir Sie auf bereits beschlossene und anstehende Gesetzesänderungen – Ihr Immobilieneigentum betreffend - aufmerksam machen, hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Partiell werden durch die zusätzliche Übertragung von Aufgaben auf die Eigentümergemeinschaft Kostenpositionen geschaffen.
A) Mindestlohngesetz (seit 01.01.2015 in Kraft)
Der Gesetzgeber verlangt aktuell den Nachweis für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, dass das Mindestlohngesetz eingehalten ist – die Verpflichtungen betreffen den Arbeitgeber (Wohnungseigentümergemeinschaft). Die Umsetzung des MiLog erfordert folgende Tätigkeit:
a) Dokumentation der Arbeitszeit (Anfang – Pause – Ende) innerhalb von 7 Tagen nach Leistungserfüllung (Verwalter hat die Dokumentation zu begleiten und zu prüfen).
b) Archivierung dieser Dokumentation für mindestens 2 Jahre
Folgender Zusatzaufwand entsteht für Eigentümergemeinschaften (Aufwand Steuerberater oder Hausverwaltung): Anschreiben Hausmeister; Entwurf Meldeformular; Einrichtung Internetarchiv; Telefonischer Support: Einmalig je Beschäftigungsverhältnis brutto € 47,60.
Jährlich wiederkehrende Arbeiten: Kontrolle Meldungseingang; Mahnwesen - Umsetzungserinnerung, ggf. Ablage in Printform mit Kontrolle; Archivierung; Löschung Archiv alle 24 Monate – der Zeitaufwand monatlich ist mit ca. 13 - 15 Minuten kalkuliert, jährlich insgesamt 2,5 Stunden (brutto € 178,50).
Tipp: Ihre Hausverwaltung wird die Organisation der Gesetzesänderung für die Gemeinschaft gegen Kostenerstattung vornehmen.
B) Umsetzung des Mess- und Eichgesetzes (seit 01.01.2015 in Kraft)
Am 1.1.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG)[1] mit der dazugehörigen neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV)[2] in Kraft getreten.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage haben sich Änderung ergeben, durch die einige neue Pflichten auf Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter zukommen, denn typischerweise werden durch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften eichpflichtige Messgeräte u.a. zur Erfassung und Abrechnung der Betriebskosten genutzt.
Die damit im Zusammenhang stehenden Probleme sind derzeit naturgemäß rechtlich weitgehend ungeklärt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen somit eine erste Orientierungshilfe geben.
1. Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte gem. § 37 MessEG
Um u.a. zu verhindern, dass Vermieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften die vorhandenen Messgeräte nach Ablauf der gesetzlichen Eichfristen von 5 bzw. 6 Jahren[3] weiter zur Abrechnung der Betriebskosten benutzen, regelt § 37 MessEG ein ausdrückliches Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte. Verstöße hiergegen können nun als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 14, § 60 Abs. 2, § 31 Abs. 1 MessEG).
2. Anzeigepflicht gem. § 32 MessEG
Zur besseren Kontrolle des Verbots der Verwendung ungeeichter Messgeräte wurde die Anzeigepflicht des § 32 MessEG neu eingeführt.
3. Übertragung der Verpflichtung der Anzeige
Mit relativ geringem Kostenaufwand (ca. € 30,--/Liegenschaft/Jahr) kann die Verpflichtung der Anzeige der eichpflichtigen Messgeräte dem Abrechnungsdienst übertragen werden. Für Ihre Eigentümergemeinschaft organisieren wir diese Lösung hier ohne Kostenaufwand unsererseits.
Tipp: Ihre Hausverwaltung wird die Organisation der Gesetzesänderung für die Gemeinschaft vornehmen – hier durch Beauftragung des zuständigen Abrechnungsdienstes. Kosten für den Service Hausverwaltung fallen
Alternative 1: hier nicht an.
Alternative 2: in einer Höhe von …€ an.
C) Änderung des Meldegesetzes ab 01.11.2015
Der Gesetzgeber plant die Einführung einer Bescheinigung des Vermieters bei Aus- oder Einzug. Diese Bescheinigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Wechsel dem zuständigem Amt vorzulegen. Die Unterlassung ist bußgeldbewehrt (bis zu Euro 1.000,--).
Tipp: Beauftragen Sie ein professionelles Maklerunternehmen mit der Vermietung – gute Firmen sollten die Meldung als Service für den Auftraggeber durchführen.
[1] Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Eich- und Messwesens (MessEG) v. 25.7.2013, BGBl. 2013 Teil I,
S. 2722 ff.
[2] Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre
Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) v. 11.12.2014, BGBl. 2014 Teil I, 2010.
[3] 6 Jahre für Kaltwasserzähler, 5 Jahre für Warmwasserzähler und Wärmezähler (Anl. 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1
MessEV, Ziff. 5.5.1, 5.5.2 u. 7.1.5).