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Ein Mieterwechsel steht an – was ist zu berücksichtigen?

 

Sehr geehrte Kunden,

 

zunächst: Sofern Sie sich eines professionellen Maklers bedienen, führt dieser Sie in der Regel mit fachlicher Unterstützung durch den Mieterwechselprozess. Sollten Sie diesen Prozess selbst durchführen, sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

1) Die Ablesung der Verbrauchswerte

A) Die Selbstablesung

Wichtiger Hinweis: Auf unserem Internetportal steht Ihnen ein Formular für den Mieterwechsel zur Verfügung. Sie können dieses entweder herunterladen oder direkt die Daten des Wechsels eingeben.

Notieren Sie bitte sämtliche verfügbaren Ablesedaten (Zählernummern und Werte). Die Ablesesysteme differieren:

aa) Verbrauchserfassungsgeräte nach dem Verdunsterprinzip

Notieren Sie die links und rechts neben der Flüssigkeitssäule befindlichen Werte, die den Stand des Röhrchens festlegen. Außerdem notieren Sie die Nummer des Erfassungsgerätes. Um korrekte Werte zu erhalten, ist eine direkte Draufsicht auf Höhe des Verbrauchserfassungsgerätes sinnvoll.

bb) Verbrauchserfassungsgeräte elektronisch

Notieren Sie den digitalen Wert des Gerätes sowie dessen Nummer.

cc) Wärmemengenzähler

Notieren Sie die Nummer des Gerätes sowie den digitalen Anzeigewert (meist in kw/h oder mw/h) des ermittelten Wärmedurchlaufes. 

dd) Warm- und Kaltwasserzähler

Notieren Sie die Nummern der Geräte sowie die Zählerstände.

Wichtiger Hinweis: Sofern die Geräte über eine Funkübermittlung verfügen, können die Werte rückwirkend reproduziert werden. Eine Ablesung zum Stichtag ist nicht notwendig. Eine Zwischenablesung erübrigt sich in diesem Fall.

 

B) Die Beauftragung des Heizkostenabrechnungsdienstes

In der Regel ist auf Ihrer Heizkostenabrechnung eine Telefonnummer des Abrechnungsdienstes angegeben – vereinbaren Sie dort einen Zwischenablesetermin direkt.

2) Die Weiterleitung der ermittelten Werte

A) Übermitteln Sie die Daten an Ihre Hausverwaltung in Schriftform.

B) Wenn durch Lange & Partner Immobilienmanagement GmbH verwaltet, steht Ihnen zusätzlich unser Online-Service zum Mieterwechsel zur Verfügung.  

3) Meldepflichten

Beachten Sie bitte eine Gesetzesänderung zum Meldewesen ab 01.11.2015: Der Vermieter ist verpflichtet, der Meldebehörde neben anderen Angaben den Namen der meldepflichtigen Person (Mieter) weiterzuleiten.

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